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In ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf die Gültigkeit von maltesischen Glücksspiel-Lizenzen im EU-Ausland ist laut der Tiroler Tageszeitung Bewegung gekommen. Der Generalanwalt des EuGH, Nicholas Emiliou, hat eine klare Position bezogen und
Die Kernaussage: Auch Anbieter mit Sitz auf Malta müssen sich an nationales Glücksspielrecht halten, wenn sie ihre Angebote auf einen bestimmten Markt ausrichten. Das Urteil steht zwar noch aus, aber es sei damit zu rechnen, dass der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folge.
Der Hintergrund: Österreicher fordert Rückzahlung seiner Verluste
Auslöser der juristischen Auseinandersetzung ist ein österreichischer Spieler, der gegen das maltesische Unternehmen Titanium Brace Marketing Limited klagt. Er habe über dessen Online-Plattform beträchtliche Geldbeträge verloren und fordert nun Schadenersatz.
Die Firma sei in Österreich ohne Genehmigung aktiv gewesen, was die angebotenen Glücksspiele illegal mache. Der Oberste Gerichtshof in Wien sah jedoch rechtlichen Klärungsbedarf und legte dem EuGH die Frage vor, welches Recht anzuwenden sei – das des Anbietersitzes oder jenes des Wohnorts des Spielers.
EuGH-Generalanwalt sagt: Ort des Schadens ist entscheidend
In seiner rechtlichen Einschätzung verweist Emiliou auf die sogenannte Rom II-Verordnung. Danach gilt für deliktische Ansprüche das Recht jenes Staates, in dem der Schaden eintritt. Im vorliegenden Fall ist das Österreich. Dort fand das Spielgeschehen statt, dort wurde das Geld verloren und damit sei auch das österreichische Recht maßgeblich.
Ein zusätzliches Detail: Die Plattform sei klar auf österreichische Konsumenten zugeschnitten gewesen – etwa durch Sprache, Währung und Marketing. Die Schlussfolgerung des Generalanwalts fällt deutlich aus: Ohne gültige Lizenz handelte Titanium Brace Marketing aus österreichischer Sicht rechtswidrig.
Rückenwind für nationale Glücksspiellizenzen?
Österreich verfolgt eine strenge Regulierung. Das Glücksspielmonopol liegt beim Staat, Konzessionen werden nur selektiv vergeben. Im Online-Bereich darf derzeit offiziell ausschließlich die Plattform win2day operieren. Anbieter aus dem Ausland agieren ohne Genehmigung, zahlen aber teilweise sogar brav ihre Steuern, die in diesem Jahr deutlich erhöht werden.
Das Gutachten des EuGH-Generalanwalts könnte diese Praxis jedoch verändern. Zwar ist seine Einschätzung rechtlich nicht bindend, doch häufig folgt der Gerichtshof der Argumentation seiner Generalanwälte. Sollte das auch hier geschehen, steht eine Welle von Rückforderungen im Raum – verbunden mit erheblichen Risiken für international lizenzierte Anbieter.
Für den Glücksspielmarkt innerhalb der EU hat der Fall mit Sicherheit eine Signalwirkung. Viele Unternehmen mit Sitz in Malta oder Gibraltar stützen ihr Geschäftsmodell auf die Annahme, dass EU-Lizenzen auch in anderen Mitgliedsstaaten automatisch greifen. Die Position Emilious stellt dieses Verständnis nun von höchster Stelle aus infrage.