In Österreich wurde entschieden, dass Spielsucht allein keine Geschäftsunfähigkeit bewirke
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Rund 40.000 bis 60.000 Menschen in Österreich leiden laut dem Anton-Proksch-Institut an pathologischem Spielverhalten. Doch nicht jeder, der unter Spielsucht leidet, ist damit automatisch geschäftsunfähig. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung klar und sorgt damit für Aufsehen in der Glücksspieldebatte.

In der außerordentlichen Revision mit dem Aktenzeichen OGH 8Ob41/25z ging es um einen Kläger, der seine finanziellen Verluste rückwirkend anfechten wollte. Seine Argumentation: Aufgrund seiner Spielsucht sei er geschäftsunfähig gewesen, die Verträge mit Wettanbietern und Spielhallen hätten somit keine Gültigkeit.

Die Höchstrichter wiesen diese Darstellung allerdings zurück. Zwar lag beim Kläger eine medizinisch anerkannte Diagnose von „pathologischem Spielen“ vor, doch reiche dies nicht aus, um automatisch die Geschäftsunfähigkeit anzunehmen. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob eine Person im konkreten Fall in der Lage war, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen und selbstbestimmt zu handeln.

Freier Wille trotz krankhaften Spielverhaltens

Laut dem Urteil lagen beim Kläger weder neurologische Ausfälle noch schwerwiegende geistige Beeinträchtigungen vor. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Betroffene sehr wohl über die notwendigen Fähigkeiten verfügte, um sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu sein. 

Auch wenn seine Steuerungsfähigkeit durch die Sucht gemindert gewesen sei, hätte er sich gegen das Wetten entscheiden können. Zudem habe er sein Spielverhalten gezielt gegenüber seinem Umfeld verborgen. Dies sei ein Hinweis darauf, dass ihm die sozialen und finanziellen Auswirkungen durchaus bewusst waren.

Das Urteil zeigt, wie differenziert Gerichte mit dem Thema Spielsucht umgehen. Während psychische Erkrankungen grundsätzlich Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit haben können, ist jeder Fall einzeln zu bewerten. Nur wenn die Fähigkeit zur Willensbildung und zur Bewertung konkreter Handlungen massiv eingeschränkt ist, kann ein Gericht die Geschäftsunfähigkeit anerkennen.

Glücksspielbranche bleibt unter Beobachtung

Die Entscheidung des OGH fällt in eine Zeit, in der die Glücksspielregulierung in Österreich ohnehin stark im Fokus steht. Nicht nur rechtliche Fragen rund um die Vergabe neuer Lizenzen sorgen für Diskussionen, auch wirtschaftlich ist der Sektor in Bewegung. 

Zuletzt machte der österreichische Branchenriese Novomatic erneut Schlagzeilen: Das Unternehmen wurde laut einer aktuellen Studie zu den Top-Marken Österreichs erneut unter den beliebtesten Marken des Landes geführt.

Mehr Prävention und Therapieangebote gefordert

Gleichzeitig werden Stimmen aus der Politik und aus dem Gesundheitswesen lauter, die mehr Prävention und eine stärkere psychosoziale Betreuung fordern. Denn obwohl die Zahl der Spielsperren und Therapieangebote steigt, gibt es bislang keine einheitliche Linie, wie mit pathologisch Spielenden umzugehen ist.

Das OGH-Urteil macht nun deutlich, dass Spielsucht zwar ein ernstzunehmendes Krankheitsbild ist, aber nicht automatisch jede Eigenverantwortung ausschließt. Für Betroffene könnte dies sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringen.

Timm Schaffner

Seit mehr als zehn Jahren arbeitet Timm Schaffner als freier Redakteur für diverse Online-Magazine und gilt als anerkannter Experte für iGaming. Zu seinen besonderen Fachgebieten zählen das deutsche Glücksspielrecht sowie internationale Entwicklungen...